Neuerungen und Änderungen im EU Verbraucherrecht durch die Omnibus-Richtlinie

Die als “Omnibus”-Richtlinie bekannten Verbraucherschutzvorschriften der EU wurden am 7. Januar 2020 aktualisiert, als die Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Verbesserung der Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union in Kraft trat. Die Richtlinie gilt somit ab dem 28.05.2022.

Die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU), die Preisangabenrichtlinie (98/6/EG), die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) und die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG) werden durch die Omnibus-Verordnung angepasst. Im Juni 2021 hat der deutsche Bundestag zwei Gesetze verabschiedet.

Darüber hinaus sieht das Gesetz strengere Strafen für Unternehmer vor, die gegen die Vorschriften über den lauteren Handel verstoßen, und sieht Schadensersatzansprüche der Verbraucher vor. Die Position der Verbraucher insgesamt wird durch die Modernisierung des Verbraucherschutzes und die Schaffung von mehr Transparenz zum Nutzen der Kunden verbessert.

Wissenswertes

Was hat das mit einem Omnibus zu tun?

Der Name “Omnibus” wird vom EU-Verbraucherrecht Omnibus geteilt, das seinen Namen von einem Transportmittel ableitet. Das lateinische Wort “omnibus” bedeutet “für alle” oder “alle Dinge” Ein Straßenfahrzeug, das alle befördert, wird als Omnibus bezeichnet.

I. Änderungen des Widerrufsrechts bei Verträgen über Dienstleistungen und digitale Inhalte

Das Widerrufsrecht ist das Recht des Verbrauchers nach schweizerischem Recht, einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder die Bereitstellung digitaler Inhalte zu widerrufen, ohne dass eine Zahlungsverpflichtung besteht.

Bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen endet das Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht wurde. Die Verordnung gilt auch für Verträge, bei denen der Verbraucher lediglich persönliche Daten als Zahlungsmittel angibt.

Bei nicht dauerhaften digitalen Inhalten endet das Widerrufsrecht des Verbrauchers mit dem Beginn der Ausführung des Vertrags. Wenn Geld gezahlt wurde.

II. Änderung von Muster-Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

Auch das Widerrufsformular und die Widerrufsbelehrung in den Anhängen zum EGBGB werden geändert: In der Muster-Widerrufsbelehrung für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge wird die Formulierung “per Fax zu kontaktieren oder zu widerrufen” gestrichen. Auch das Formular für den Widerruf eines Modells hat sich geändert. Eine Faxnummer ist nicht mehr erforderlich, aber die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist jetzt notwendig, im Gegensatz zur alten Rechtslage, wo sie nur erforderlich war, wenn die Nummer erreichbar war.

Die Anpassungen müssen zum 28. Mai 2022 erfolgen. Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben verlängert sich die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB auf maximal zwölf Monate und 14 Tage. Zudem muss der Unternehmer mit wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen, wie etwa Abmahnungen, rechnen.

III. Änderungen des UWG

Auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird durch die Änderungen modifiziert. Unternehmer müssen mehr Informationen über ihre Kundenbewertung, die angebotenen Waren und die Beteiligung an der Vertragsabwicklung zur Verfügung stellen, um die neuen Vorschriften zu erfüllen. Damit sollen die Kunden in die Lage versetzt werden, unabhängige Geschäftsentscheidungen zu treffen.

Darüber hinaus fügt das Gesetz der “schwarzen Liste” des UWG, die in § 3 Abs. 3 des Gesetzes zu finden ist, neue Gesetze hinzu, die ausnahmslos eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellen. Dabei handelt es sich um Aktivitäten im Zusammenhang mit verdeckter Werbung in Suchergebnissen, Ticket-Skalping und Anzeigen von Verbraucherbewertungen.

IV. Informationspflichten nach Art. 246d EGBGB

Die Pflichten der Betreiber von Online-Marktplätzen sind nach § 312k Abs. 1 BGB n. F. in Verbindung mit Artikel 246d EGBGB erweitert worden. Verstöße sind bußgeldbewehrt, wenn es sich um “weit verbreitete Verstöße” oder Verstöße “von unionsweiter Bedeutung” handelt, so die §§ 312n und 288 EGBGB

So muss der Betreiber eines Online-Marktplatzes künftig Angaben zu den primären Kriterien für das Ranking der vorgeschlagenen Artikel als Ergebnis einer Suche und deren Gewichtung machen (Art. 246d § 1 Nr. 1 EGBGB).

Nach Änderungen in der EU können Online-Marktplätze nun bestimmen, ob Verbraucher Rechte haben, indem sie die von ihnen angebotenen Produkte als von einem privaten oder gewerblichen Anbieter stammend kennzeichnen (Art. 246d § 1 Nr. 4 EGBGB).

V. Neue Bußgeldvorschriften im UWG und EGBGB

Der neue § 19 Abs. 1 UWG ist ein hohes Bußgeld für Verstöße gegen die Rechte der Verbraucher.

Werden die Interessen eines Verbrauchers durch eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 5c Abs. 2 UWG beeinträchtigt, können nach § 19 Abs. 1 UWG Bußgelder verhängt werden. Hierunter fallen u.a. Verstöße gegen die Schwarze Liste (Nr. 1 bis 31 in der Anlage zu § 3 Abs. 3)

In Artikel 56 der Verordnung zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (1996) werden “weitverbreitete Verstöße” und “weitverbreitete Verstöße mit unionsweiter Bedeutung” definiert Dazu muss eine grenzüberschreitende Tätigkeit gegen das Unionsrecht verstoßen, das die kollektiven Interessen der Verbraucher in mindestens drei Mitgliedstaaten schützt.

Wenn beispielsweise eine irreführende Werbung in mehreren Mitgliedstaaten zugänglich sein soll oder die Lieferung eines Online-Shops in verschiedenen EU-Ländern abgerufen werden kann, ist die Anforderung erfüllt. Eine Zuwiderhandlung hat eine “unionsweite Dimension”, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten der EU und zwei Drittel ihrer Bevölkerung betroffen sind.

Die Höhe der Strafe wird auf der Grundlage des Jahresumsatzes des Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem der Verstoß stattgefunden hat, berechnet. Die Geldbuße darf 4 % des Jahresumsatzes bei einem Umsatz von 1,25 Mio. EUR nicht überschreiten. Für handelnde Personen gilt eine Höchstgrenze von 50.000 EUR, es sei denn, sie sind auch Unternehmer.

Die Bestimmungen für Geldbußen werden durch die Anforderung eingeschränkt, dass sie Teil einer gleichzeitigen Durchsetzungsmaßnahme sein müssen, was ihre praktische Anwendung einschränkt. So kann sich ein Mitgliedstaat beispielsweise weigern, sich an einer solchen Maßnahme zu beteiligen, wenn gegen den Händler wegen desselben Verstoßes ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde (Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2394.

VI. Rechtsbehelfe von Verbrauchern

Der Verbraucher kann Schadensersatz für vorsätzlich oder fahrlässig begangene unerlaubte geschäftliche Handlungen des Unternehmers verlangen. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen § 3 UWG, der dazu geführt hat, dass der Kunde eine geschäftliche Entscheidung getroffen hat, die er sonst nicht getroffen hätte. Ausgeschlossen sind Handlungen, die in den §§ 3a, 4 und 6 UWG geregelt sind.

Die Norm soll Lücken im Zivilrecht schließen und einen umfassenden Rechtsrahmen für die individuellen Folgen unethischen unternehmerischen Handelns gewährleisten. Bei Verstößen haften Unternehmer nun sowohl auf Schadensersatz nach dem UWG als auch auf Unterlassungsansprüche von Verbrauchern.

Die Möglichkeit, die Rückgängigmachung des Vertrags (Naturalrestitution) zu verlangen, wird hervorgehoben. Der Verbraucher kann den Vertrag widerrufen, ohne eine Frist zu setzen oder eine Nacherfüllung zu verlangen, was für den Unternehmer ein erhebliches Risiko darstellt.

VII. Novelle der Preisangabenverordnung 

Das Europäische Parlament und der Rat haben die “Omnibus”-Richtlinie (98/6/EG) veröffentlicht. Die Preisangabenverordnung wird aufgrund dieser Gesetzgebung geändert. Am 28. Mai 2022 werden die entsprechenden Änderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft treten.

Künftig muss der Mindestpreis in “1 Kilogramm oder 1 Liter” sowie “eindeutig, klar erkennbar und gut lesbar” angegeben werden §§ 4, 5 (1) PAngV. Künftig gelten die Vorschriften für Waren, deren Nenngewicht oder Volumen in der Regel 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht überschreitet.

Nach der PAngV kann der Käufer den Vertrag vor der Lieferung kündigen, wenn eine “unmittelbare Gefahr des Verderbs” oder ein “unmittelbarer Ablauf der Haltbarkeit” besteht Der Verkauf von leicht verderblichen Lebensmitteln ist nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 PAngV von der Befreiung ausgeschlossen.

Betreiber „öffentlich zugänglicher Ladepunkte“ für Elektromobile durch Verbraucher müssen am Ladepunkt den „Arbeitspreis je Kilowattstunde“ angeben, in § 14 Abs. 2 PAngV. Alternativ genügt die „Abrufoption für eine Anzeige des Preises auf dem Display eines mobilen Endgerätes“.